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ALLGEMEINE Einkaufsbedingungen (Stand Juni 2005)

 

 

1.         Geltungsbereich

 

1.1.      Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn NTN abweichenden Bedingungen des Lieferanten nicht widerspricht oder dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.2.      Die Einkaufsbedingungen von NTN in ihrer jeweiligen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen des Lieferanten.

 

2.         Bestellungen

 

2.1.      Alle Bestellungen und Lieferabrufe sind nur verbindlich nach Maßgabe der von NTN schriftlich oder durch Datenfernübertragung übermittelten Einzelheiten.

2.2.      Etwaige Änderungen derselben bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

3.         Lieferung

 

3.1.      Die von NTN angegebenen Liefertermine sind bindend.

3.2.      Im Falle eines Lieferverzugs des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle hat der Lieferant absehbare Schwierigkeiten bezüglich Liefertermins oder Qualität unverzüglich NTN mitzuteilen.

3.3.      Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig.

 

4.         Mängelansprüche und Rückgriff

 

4.1.      NTN wird die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersuchen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, rügen.

4.2.      Sofern Qualitätssicherungsvereinbarungen bestehen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf offene Mängel.

4.3.      Im Fall festgestellter Sachmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.4.      Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Wareneingang bei NTN.

4.5.      Falls NTN von ihren Kunden wegen Mängeln der gelieferten Ware auf Rücknahme derselben oder Minderung in Anspruch genommen wird, behält sich NTN den Regreß gegen den Lieferanten vor einschließlich des Ersatzes ihrer Aufwendungen. Dieser Regreßanspruch verjährt frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Kunden von NTN, spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Lieferanten an NTN.

 

5.         Produkthaftung

 

5.1       Falls NTN aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant NTN von allen derartigen Ansprüchen und dadurch verursachten Aufwendungen auf eigene Kosten freizustellen.

5.2.      Dasselbe gilt im Falle einer durchzuführenden Rückrufaktion, sofern diese gesetzlich oder behördlich gefordert wird.

 

6.         Allgemeines

 

6.1.      Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.

6.2.      Gerichtsstand ist Düsseldorf.

6.3.      Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Kollisionsrechts und des CISG.



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